FG München - Urteil vom 07.05.2001
13 K 909/98
Normen:
EStG § 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Sog. Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung;; persönliche Gründe und Neigungen bei einem Hobby-Landwirt (Ehemann) und der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Anwesens (Ehefrau);; wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Werbungskosten und Einnahmeerzielung; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 909/98

DRsp Nr. 2001/15624

Sog. Liebhaberei bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung;; persönliche Gründe und Neigungen bei einem Hobby-Landwirt (Ehemann) und der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Anwesens (Ehefrau);; wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Werbungskosten und Einnahmeerzielung; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995

1. Erzielt ein nicht gelernter Landwirt über 7 Jahre hinweg einen Gesamtverlust von 123.406 DM und ist auf absehbarer Zeit nicht mit einem Ausgleich der aufgelaufenen Verluste zu rechnen, dann stellt seine Betätigung eine Liebhaberei dar, wenn sich persönliche Gründe und Neigungen feststellen lassen. 2. Entsprechendes gilt für die das landwirtschaftliche Anwesen (mit Ausnahme des Wohnhauses) verpachtende Ehefrau, die im gleichen Zeitraum Werbungskostenüberschüsse von insgesamt 278.415 DM hingenommen hat. 3. Am wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Werbungskosten und Einnahmeerzielung fehlt es, wenn ein Steuerpflichtigen zunächst ein Grundstück mit entstehendem Gebäude als Vermietungsobjekt erwirbt, das Einfamilienhaus, nachdem es infolge Schwammbefalls unbewohnbar geworden ist, leer stehen läßt und nur noch Teile des Grundstücks mit einer Garage und einem Stellplatz vermietet werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;