BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VIII B 8/03
Normen:
EStG § 9 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1655
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1567/00

Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VIII B 8/03

DRsp Nr. 2004/15859

Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

1. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.2. Einwendungen gegen die Beurteilung des FG hinsichtlich der Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Vermittlungsgebühren im Zusammenhang mit einer sog. Sicherheitskompaktrente richten sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils und können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Normenkette:

EStG § 9 ; FGO § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: