FG Niedersachsen - Beschluss vom 22.09.2015
7 V 89/14
Normen:
SolZG § 1 Abs. 1; FGO § 69; GG Art. 14; GG Art. 100; BVerfGG § 32;
Fundstellen:
BB 2015, 2646
DB 2015, 12

Solidaritätszuschlag: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV)

FG Niedersachsen, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 7 V 89/14

DRsp Nr. 2016/70

Solidaritätszuschlag: Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (AdV)

Der Senat ist von der Verfassungswidrigkeit des SolZG überzeugt. Die Aufhebung der Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ist daher geboten. Soweit die Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse des Stpfl. an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fordert, geht sie von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Bei Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen VA ist dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen bzw. im Falle eines bereits vollzogenen VA die Vollziehung wieder aufzuheben. Nur in besonders klaren Ausnahmefällen ist trotz Vorliegens derartiger Zweifel ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung von Bescheiden über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags erhebliche Einnahmeausfälle drohen, lässt das individuelle Interesse der Ast. an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ist durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet.

Normenkette:

SolZG § 1 Abs. 1; FGO § 69; GG Art. 14; GG Art. 100; BVerfGG § 32;

Tatbestand: