Streitig ist die Festsetzung von Solidaritätszuschlag auf
pauschalierte Lohnsteuer.
Streitzeitraum sind Januar bis Dezember 1995 sowie Januar und
Februar 1996.
Der Kläger meldete im Streitzeitraum vierteljährlich für geringfügig Beschäftigte Lohnsteuer an und führte sie ab. Eine Anmeldung oder Abführung von Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer nahm er nicht vor, obwohl ihn der Beklagte (das Finanzamt...- FA -) schriftlich darauf hingewiesen hatte.
Das FA erließ entsprechend abweichende Festsetzungen. Der streitige Solidaritätszuschlag beträgt danach 639,45 DM.
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