FG Nürnberg - Beschluss vom 16.09.2020
3 V 452/20
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 7; FGO § 69 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 759

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020; Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides

FG Nürnberg, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 3 V 452/20

DRsp Nr. 2020/15580

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020; Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 7; FGO § 69 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020.

Das Finanzamt setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 29.01.2020 eine Vorauszahlung für den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020 (10.03.) in Höhe von 1.949 € fest.

Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 26.02.2020 Einspruch gegen die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020 ein und beantragten insoweit Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides.

Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 06.03.2020 ab.

Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 06.04.2020 und korrigierter Antragschrift vom 21.04.2020 bei Gericht Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides über den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für das 1. Quartal 2020 gestellt.