FG Hessen, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1312/02
Sonder-AfA, auflösende Bedingung
BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen X B 85/03
DRsp Nr. 2003/14700
Sonder-AfA, auflösende Bedingung
1. Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach In-Kraft-Treten der AO in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden.2. Hat das FA die Sonderabschreibung unter einer auflösenden Bedingung bewilligt, entfallen mit Eintritt dieser Bedingung die Sonderabschreibungen rückwirkend; einer Rücknahme oder des Widerrufs des Bewilligungsbescheides nach §§ 130, 131AO, bedarf es hierzu nicht.