BFH - Beschluss vom 30.09.2003
X B 85/03
Normen:
AO § 130 § 131 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 154
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1312/02

Sonder-AfA, auflösende Bedingung

BFH, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen X B 85/03

DRsp Nr. 2003/14700

Sonder-AfA, auflösende Bedingung

1. Über die Bewilligung von Sonderabschreibungen ist nach In-Kraft-Treten der AO in einem besonderen Verfahren außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens (Gewinnfeststellungsverfahrens) zu entscheiden; diese Entscheidung kann mit der Steuerfestsetzung (Gewinnfeststellung) verbunden werden.2. Hat das FA die Sonderabschreibung unter einer auflösenden Bedingung bewilligt, entfallen mit Eintritt dieser Bedingung die Sonderabschreibungen rückwirkend; einer Rücknahme oder des Widerrufs des Bewilligungsbescheides nach §§ 130, 131 AO, bedarf es hierzu nicht.

Normenkette:

AO § 130 § 131 ; FGO § 115 Abs. 2 ; ZRFG § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.