FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2012
3 K 42/11
Normen:
EStG § 4; DBA-Schweiz; DBA-Großbritannien; DBA-Thailand;

Sonder-BV ausländischer Kommanditisten und Besteuerung von Zinsen aus Drittstaaten nach DBA

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 42/11

DRsp Nr. 2012/16523

Sonder-BV ausländischer Kommanditisten und Besteuerung von Zinsen aus Drittstaaten nach DBA

Sonderbetriebseinnahmen dürften im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur einbezogen werden, wenn diese nach deutschem Steuerrecht – unter Berücksichtigung von DBA – zu in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften zählen. Die Beteiligung an einer KapG, die der Gesellschafter einer PersG zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, kann zu seinem bei der Besteuerung der PersG zu erfassenden Sonder-BV zählen, sofern die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der PersG zu stärken. Die Tatsache, dass PersG und KapG auch mit Dritten Geschäftsbeziehungen unterhalten und ihre wechselseitigen Beziehungen fremdüblich sind, schließt die Annahme einer dienenden Funktion der Beteiligung einer KapG nicht notwendig aus. Entscheidend ist, ob die Beteiligung an der KapG vor allem mit Rücksicht auf die Belange der PersG gehalten wird oder ob zugleich der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage eine bedeutsame Rolle spielt. Gehört die Beteiligung an der KapG zum Sonder-BV, kann auch das die Beteiligung fördernde Gesellschafterdarlehen zum notwendigen Sonder-BV zählen. Die aus dem Gesellschafterdarlehen erzielten Zinsen unterliegen dann der inländischen Besteuerung.

Normenkette:

EStG § 4; DBA-Schweiz;