FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2006
7 K 826/04 F
Normen:
FördG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AO § 42 Satz 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; EStR R 45 Abs. 5 Satz 6;

Sonderabschreibung; Anzahlungen auf Anschaffungskosten; Anschaffungsnebenkosten; Abschlagszahlung auf Grunderwerbsteuer; Zahlung vor Fälligkeit; Gestaltungsmissbrauch - Vorausleistungen auf noch nicht fällige Grunderwerbsteuer als Anzahlung auf Anschaffungskosten i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 7 K 826/04 F

DRsp Nr. 2006/20638

Sonderabschreibung; Anzahlungen auf Anschaffungskosten; Anschaffungsnebenkosten; Abschlagszahlung auf Grunderwerbsteuer; Zahlung vor Fälligkeit; Gestaltungsmissbrauch - Vorausleistungen auf noch nicht fällige Grunderwerbsteuer als Anzahlung auf Anschaffungskosten i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG

1. Eine nach Grundstückserwerb geleistete Abschlagszahlung auf die erst im Folgejahr festgesetzte Grunderwerbsteuer ist Teil der Anschaffungskosten der nach dem Fördergesetz begünstigten Investition im Fördergebiet. 2. Der Begriff der Anzahlung i. S. des Fördergesetzes ist dahingehend zu verstehen, dass damit ein "Teil der gesamten Anschaffungskosten" des Wirtschaftsgutes gemeint ist, zu denen außer dem Kaufpreis auch die Anschaffungsnebenkosten gehören. 3. Die Zahlung der bereits entstandenen Grunderwerbsteuer vor Fälligkeit stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.

Normenkette:

FördG § 1 Abs. 1 Satz 1 § 4 ; HGB § 255 Abs. 1 ; AO § 42 Satz 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 14 ; EStR R 45 Abs. 5 Satz 6;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb und die Entwicklung von Grundstücken bis zur Baureife, die Errichtung von Gebäuden, der gewerbliche Grundstückshandel und die Verwaltung von eigenem Grundbesitz.