I.
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Kläger hat seit xxx 1985 seine als Einzelunternehmen betriebene Bauunternehmung im Ganzen an die Firma B GmbH verpachtet. Die Betriebsaufgabe wurde nicht erklärt. An dem Stammkapital der GmbH von (im fraglichen Zeitraum) 110.000 DM waren der Kläger und die Klägerin mit je 47.500 DM und Herr X mit 15.000 DM beteiligt. Wegen der näheren Einzelheiten der Verpachtung wird auf den "Miet- und Pachtvertrag" verwiesen (§ 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Zu den verpachteten Wirtschaftsgütern gehörten in den verbliebenen Streitjahren 1990 und 1991 auch:
a) eine Z-Maschine
b) verschiedene sonstige Maschinen
c) der Fuhrpark
d) Gerüst und Schalung
Hierfür machte der Kläger in den ESt-Erklärungen 1990 und 1991 folgende Sonderabschreibungen gemäß § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend:
zu a) (1990) 5.000 DM
zu b) (1991) 10.000 DM
zu c) (1991) 16.000 DM
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