FG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2013
10 K 2457/11 F
Normen:
EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 5; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g Abs. 6 Nr. 1; EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 52 Abs. 23 Satz 2; EStG a. F. § 7g Abs. 1; EStG a. F. § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 1967
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 520

Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter - Überschreitung der betrieblichen Größenmerkmale - Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG - Vertrauensschutz bei Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F.

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 10 K 2457/11 F

DRsp Nr. 2013/7311

Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der betrieblichen Größenmerkmale – Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG – Vertrauensschutz bei Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F.

Auch Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für nach dem 31.12.2007 angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen, wenn sie die Größenmerkmale gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht überschreiten. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, nicht mehr zulässig. Eine Auslegung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach dem 31.12.2007 angeschafften Wirtschaftsgütern, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

i.d.F. des UntStRefG 2008 § Abs. Satz 2 Nr. ;