I.
Streitig ist, ob der Kläger für den in 2001 aufgenommenen Betrieb einer Stromerzeugung eine Sonderabschreibung für eine Photovoltaikanlage nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 11.009 DM geltend machen kann.
Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Finanzamt D. veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Betriebs Verpachtung. Außerdem gab er erstmals eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 05.12. bis 31.12.2001 für den Betrieb einer Stromerzeugung ab. Für das Jahr 2001 wurde ein Verlust in Höhe von 23.022,69 DM erklärt.
Einnahmen wurden aus dem Betrieb der Stromerzeugung nicht erklärt. Als Betriebsausgaben wurden geltend gemacht:
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