BFH - Urteil vom 17.05.2006
X R 43/03
Normen:
EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 7g Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1571
BFHE 213, 494
BStBl II 2006, 868
DB 2006, 1467
DStR 2006, 1220
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1943/03

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage; Rechtsfortbildung durch die Gerichte

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen X R 43/03

DRsp Nr. 2006/19227

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage; Rechtsfortbildung durch die Gerichte

»Ein Steuerpflichtiger kann die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG für im Jahr der Betriebseröffnung (hier: 2001) angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7 EStG ist und wenn er keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG bilden konnte. Diesem Ergebnis steht § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (vgl. nunmehr: § 7g Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des Kleinunternehmerförderungsgesetzes) nicht entgegen.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) § 7g Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: