FG Sachsen - Urteil vom 24.02.2010
8 K 1480/09
Normen:
EStG § 7i Abs. 1 S. 1; EStG § 7i Abs. 1 S. 2; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 7i Abs. 3; EStG § 7h Abs. 3; EStG § 180 Abs. 2; Verordnung zu § 180 Abs. 2 AÖ; AO § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung

FG Sachsen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 8 K 1480/09

DRsp Nr. 2010/6553

Sonderabschreibung nach § 7i EStG für durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung

1. Liegt eine Eigentumswohnung i. S. v. § 7i Abs. 3, § 7h Abs. 3 EStG in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt § 7i Abs. 1 und Abs. 2 EStG für diese Eigentumswohnung entsprechend. Auch eine in einem bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eines Baudenkmals errichtete Eigentumswohnung fällt dem Grunde nach unter § 7i EStG. Besonderheiten gelten insoweit aufgrund der Neuerrichtung der Wohnung lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, d.h. der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art. und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. 2. Welche Herstellungskosten dem Grunde nach gem. § 7i Abs. 1 S. 1 und 2 EStG begünstigt sind, wird aber nicht im Besteuerungsverfahren entschieden, sondern nach § 7i Abs. 2 EStG durch Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde mit der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides festgestellt.