FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.08.2006
3 V 10/05
Normen:
FöGbG § 3 § 4 Abs. 2, 3 ; EStG § 7 Abs. 5 § 10e ;

Sonderabschreibung nach dem FöGbG bei einer Altbausanierung, die zu einer Neuherstellung führt

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 3 V 10/05

DRsp Nr. 2006/24615

Sonderabschreibung nach dem FöGbG bei einer Altbausanierung, die zu einer Neuherstellung führt

1. Zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des FöGbG ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Bestimmungen des § 10e EStG und des § 7 Abs. 5 EStG heranzuziehen. 2. Die Frage, ob ein Vollverschleiss des Gebäudes vorlag, kann offen bleiben, wenn nach der Baubeschreibung durch die Umbaumaßnahmen die Altbausubstanz jedenfalls so tiefgreifend umgestaltet und in einem solchen Ausmaß erweitert wurde, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem entstandenen Gebäude das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. 3. Auch bei dem Abriss eines historischen Gebäudes und dessen orginalgetreuem Wiederaufbau handelt es sich um die Errichtung eines bautechnisch neuen Gebäudes. 4. Stehen Erhaltungsmaßnahmen in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den reinen Herstellungsmaßnahmen und werden sie großteils durch diese bedingt, sind die hierfür getragenen Aufwendungen insgesamt als Herstellungskosten für den Neubau zu qualifizieren. Sie unterliegen somit ausschließlich der Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG.

Normenkette:

FöGbG § 3 § 4 Abs. 2, 3 ; EStG § 7 Abs. 5 § 10e ;

Tatbestand:

I.