FG Köln - Urteil vom 24.09.2008
7 K 1431/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2792
EFG 2009, 102

Sonderabschreibung und Ansparabschreibung bei verpachtetem Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 7 K 1431/07

DRsp Nr. 2008/23577

Sonderabschreibung und Ansparabschreibung bei verpachtetem Gewerbebetrieb

1) Der Gesetzeszweck des § 7g Abs. 1 EStG rechtfertigt es, die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht in den Anwendungsbereich des § 7g einzubeziehen, sondern den Förderungszweck nur auf den vom Pächter fortgeführten "aktiven" Betrieb zu erstrecken. Dies gilt für Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 EStG gleichermaßen. 2) Es liegt kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn einem verpachteten Gewerbebetrieb die Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 7g EStG versagt bleibt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 1 ; EStG § 7g Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Abschreibungsbeträge nach § 7g Abs. 1 und 3 EStG in Anspruch nehmen darf.