FG Münster - Urteil vom 05.05.2000
11 K 1838/99 F; 11 K 5722/98 F
Normen:
FördG § 6; FördG § 2; FördG § 4;

Sonderabschreibung und steuerfreie Rücklage nach dem Fördergebietsgesetz im Fall der Betriebsaufspaltung

FG Münster, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 11 K 1838/99 F; 11 K 5722/98 F

DRsp Nr. 2001/13221

Sonderabschreibung und steuerfreie Rücklage nach dem Fördergebietsgesetz im Fall der Betriebsaufspaltung

1. Ein Wirtschaftsgut gehört auch dann zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird, vorausgesetzt, Besitz- und Betriebsunternehmen sind für die Dauer der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten. 2. Eine derartige Verflechtung ist nur anzunehmen, wenn entweder - in Fällen einer "normalen" Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist oder umgekehrt - in Fällen der sog. umgekehrten Betriebsaufspaltung - die Beteiligung der Gesellschafter der Personengesellschaft an der Besitzgesellschaft oder an der deren Anteile haltenden Obergesellschaft (Sonder-)Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft ist.

Normenkette:

FördG § 6; FördG § 2; FördG § 4;

Entscheidungsgründe: