Im Streitfall kam die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 w EStG i.V.m. § 82 f EStDV nicht in Betracht, da das Handelsschiff nur für vier Tage - und damit auch im Hinblick auf die Achtjahresfrist in § 82 f Abs. 3 EStDV für einen viel zu kurzen Zeitraum - in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen gewesen war. Sonderabschreibungen für Handelsschiffe können zudem nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 1.1.1999 angeschafft oder hergestellt wird und der Kauf- oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 w EStG i.V.m. § 82 f Abs. 5 EStDV).
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