BFH - Urteil vom 29.03.2001
IV R 49/99
Normen:
EStDV § 82f Abs. 1, 4; EStG §§ 7a, 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. w;
Fundstellen:
BB 2001, 1242
BFH/NV 2001, 1074
BFHE 195, 257
DB 2001, 1283
DStR 2001, 1026
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

BFH, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen IV R 49/99

DRsp Nr. 2001/8429

Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

»Sonderabschreibungen für ein Handelsschiff nach § 82f Abs. 1 EStDV können nur in Anspruch genommen werden, wenn das Schiff mindestens während des gesamten Begünstigungszeitraums in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. Diese Voraussetzung gilt auch, wenn die Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach § 82f Abs. 4 EStDV geltend gemacht wird.«

Normenkette:

EStDV § 82f Abs. 1, 4; EStG §§ 7a, 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. w;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partenreederei, deren Gegenstand der Erwerb und Betrieb des Containerschiffs "X" ist. Das Schiff war in China zum Preis von 14 270 000 US$ gebaut worden.

Am 29. September 1995 wurde es an die Klägerin ausgeliefert. Noch am selben Tag erfolgte die Eintragung im Seeschiffsregister. Ebenfalls unter dem Datum dieses Tages übertrug die Klägerin das Schiff durch eine Bill of Sale zum Preis von 1 US$ auf die T mit Sitz in Nikosia/Zypern. Gleichzeitig schlossen die Klägerin und die beiden Anteilseigner der T Treuhandverträge, wonach die Anteile an der T der Klägerin zustehen sollten. Wegen dieses Geschäfts wurde die Eintragung im Seeschiffsregister am 2. Oktober 1995 wieder gelöscht.