BFH - Urteil vom 25.10.2007
III R 39/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 271
BFH/NV 2008, 292
BFHE 219, 294
BStBl II 2008, 226
DB 2008, 160
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1391/02

Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG; Bilanzänderung durch anderweitige Verteilung von Sonderabschreibungen; Umfang des Abschreibungsvolumens; Berichtigung von Bilanzen der Folgejahre

BFH, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen III R 39/04

DRsp Nr. 2008/311

Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG; Bilanzänderung durch anderweitige Verteilung von Sonderabschreibungen; Umfang des Abschreibungsvolumens; Berichtigung von Bilanzen der Folgejahre

»1. Der Steuerpflichtige kann innerhalb des Begünstigungszeitraums von fünf Jahren frei wählen, in welcher Höhe er die Sonderabschreibungen nach § 4 FördG im einzelnen Kalenderjahr in Anspruch nimmt. 2. Im Rahmen einer zulässigen Bilanzänderung kann der Steuerpflichtige ihm zustehende, im Jahr der Bilanzänderung aber noch nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemachte Sonderabschreibungen erstmals oder mit einem höheren Betrag in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die im Jahr der Bilanzänderung noch nicht ausgeschöpften Sonderabschreibungen in den Bilanzen der Folgejahre schon beansprucht hat.«

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 4 Abs. 2 ;

Gründe: