FG Sachsen - Urteil vom 16.11.2006
3 K 1860/04
Normen:
FördG § 3 S. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1251
EFG 2007, 1188

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz, vermögensverwaltende Gesellschaft; Nutzung vermieteter Gebäudeteile zu betrieblichen Zwecken der Gesellschafter

FG Sachsen, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 1860/04

DRsp Nr. 2007/7812

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz, vermögensverwaltende Gesellschaft; Nutzung vermieteter Gebäudeteile zu betrieblichen Zwecken der Gesellschafter

Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft kann die Befindlichkeit des Wirtschaftsgutes in einem Betriebsvermögen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auch dadurch erfüllt sein, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung betrieblich nutzen. Sonderabschreibungen sind also zu gewähren, soweit die Gesellschaft Gebäudeteile an die Gesellschafter für ihre betrieblichen Zwecke - wie hier zum Betrieb von Arztpraxen - vermietet.

Normenkette:

FördG § 3 S. 2 Nr. 2 § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz vornehmen kann, wenn die Gesellschaft selbst nicht betrieblich tätig ist, die das Gebäude selbst nutzenden Gesellschafter das Gebäude jedoch im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit nutzen.