BFH - Urteil vom 14.09.1999
IX R 35/97
Normen:
FördG §§ 1, 3, 4, 7; EStG § 10e;
Fundstellen:
BB 1999, 2601
BFH/NV 2000, 269
BFHE 189, 433
BStBl II 2000, 478
DB 1999, 2613
DStR 1999, 2025
VIZ 2000, 127
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Sonderabschreibungen nach Eigennutzung

BFH, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen IX R 35/97

DRsp Nr. 2000/639

Sonderabschreibungen nach Eigennutzung

»1. Für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, kann der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG auch dann in Anspruch nehmen, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet. 2. Für Zeiträume, in denen der Steuerpflichtige die Steuerbegünstigungen des § 10e EStG tatsächlich in Anspruch genommen hat, ist eine Sonderabschreibung nach § 4 FördG nicht zu gewähren. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist in diesen Fällen zeitanteilig zu kürzen.«

Normenkette:

FördG §§ 1, 3, 4, 7; EStG § 10e;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger wurde Ende 1992 auf Betreiben seines Arbeitgebers in die neuen Bundesländer entsandt, um dort eine Verkaufsorganisation aufzubauen. In diesem Zusammenhang verkauften die Kläger ihr eigenes Haus in B. und errichteten in T. ein Einfamilienhaus. Dieses nutzten sie von Dezember 1992 bis November 1995 selbst. In den Jahren 1992 bis 1994 gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) jeweils die begehrten Abzugsbeträge gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG).