BFH - Urteil vom 21.07.1999
I R 57/98
Normen:
EStG (1994) § 7g; BewG § 23 ; KStG § 27 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2658
BB 2000, 548
BFH/NV 2000, 273
BFHE 190, 103
BStBl II 2001, 127
DB 2000, 23
DStR 1999, 2068
DStZ 2000, 140
GmbHR 2000, 40
NZG 2000, 387
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG: Ausschüttungsbelastung bei Vorabausschüttungen

BFH, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen I R 57/98

DRsp Nr. 2000/599

Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung bei Vorabausschüttungen

»1. Wird ein Wirtschaftsgut von einem neugegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BewG), ist die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 1 EStG 1994 auch dann zu gewähren, wenn die in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1994 angeführten Größenmerkmale überschritten werden (Abweichung von R 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996). Gleichermaßen ist die Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG 1994 zu gewähren, weil die in Abs. 2 genannten Größenmerkmale bei einem neugegründeten Gewerbebetrieb am Schluß des Wirtschaftsjahres, das der Bildung der Rücklage vorangeht (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1994), stets erfüllt sind (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 19. Januar 1996, BStBl I 1996, 1441, dort unter 1.). 2. Für die Vorabausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist auch dann die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG herzustellen, wenn sie von dem später festgestellten Jahresgewinn nicht gedeckt wird. Die Rückforderung und Rückzahlung der überhöhten Vorabausschüttung ändert daran nichts (Bestätigung von Abschn. 77 Abs. 10 Satz 6 KStR 1993/1995).«

Normenkette:

EStG (1994) § 7g; BewG § 23 ; KStG § 27 ;