FG München - Beschluss vom 16.04.2007
10 V 4913/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 § 10b ; EStDV § 50 ;

Sonderausgaben; Kirchgeld; Spenden; Zuwendungsbestätigung

FG München, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 10 V 4913/06

DRsp Nr. 2007/12898

Sonderausgaben; Kirchgeld; Spenden; Zuwendungsbestätigung

Für den Nachweis des als Sonderausgabe abzugsfähigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG), nach den Landeskirchensteuergesetzen festgesetzten Kirchgeldes gelten zwar nicht die Anforderungen des § 50 EStDV, aber die sich aus der allgemeinen Feststellungslast ergebenden Nachweiserfordernisse bei der Geltendmachung steuermindernder Tasachen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 § 10b ; EStDV § 50 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden erfüllt sind.

I.

Die Antragstellerin (AStin) ist pensionierte Lehrerin. Im Rahmen ihrer Einkommensteuer(ESt)erklärung 2005 machte sie gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 251 EUR und Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 453 EUR als Sonderausgaben geltend.