FG Hessen - Urteil vom 22.02.2018
4 K 174/17
Normen:
EStG § 10;
Fundstellen:
DStZ 2018, 485
EFG 2018, 1028

Sonderausgaben; Krankenversicherungsbeiträge; Beitragsrückerstattung; TK-Dividende

FG Hessen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 4 K 174/17

DRsp Nr. 2018/8460

Sonderausgaben; Krankenversicherungsbeiträge; Beitragsrückerstattung; TK-Dividende

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die sogenannte TK-Dividende, die der Kläger von seiner Krankenkasse im Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 160 € erhielt, mindernd auf die Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben für die Basiskrankenversicherung auswirkt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit. Am x. November 2015 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des Klägers ein. In der Anlage "Vorsorgeaufwand" machte der Kläger Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von x € und zur Pflegversicherung in Höhe von x € geltend. Der Beklagte kürzte den Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) Satz 4 EStG um x €, so dass sich die Summe der Beiträge nach § 10 Abs. Nr. 3 EStG auf x € belief, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Beklagte nahm im Bescheid vom x. Dezember 2015 eine als Beitragsrückerstattung ausgewiesene Kürzung dieses Betrags um 160 € vor. Im Bescheid erläuterte der Beklagte die Kürzung mit den vom Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch übermittelten Daten.