Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob sich die sogenannte TK-Dividende, die der Kläger von seiner Krankenkasse im Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 160 € erhielt, mindernd auf die Höhe der abzugsfähigen Sonderausgaben für die Basiskrankenversicherung auswirkt.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit. Am x. November 2015 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des Klägers ein. In der Anlage "Vorsorgeaufwand" machte der Kläger Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von x € und zur Pflegversicherung in Höhe von x € geltend. Der Beklagte kürzte den Krankenversicherungsbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 a) Satz 4 EStG um x €, so dass sich die Summe der Beiträge nach § 10 Abs. Nr. 3 EStG auf x € belief, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Beklagte nahm im Bescheid vom x. Dezember 2015 eine als Beitragsrückerstattung ausgewiesene Kürzung dieses Betrags um 160 € vor. Im Bescheid erläuterte der Beklagte die Kürzung mit den vom Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch übermittelten Daten.
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