FG Niedersachsen - Urteil vom 14.02.2002
14 K 596/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 754

Sonderausgaben; Stepptanz; Schwimmtraining; Allgemeinbildung; Liebhaberei; Sportlehrer - Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanz und Schwimmtraining keine Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2002 - Aktenzeichen 14 K 596/99

DRsp Nr. 2002/9542

Sonderausgaben; Stepptanz; Schwimmtraining; Allgemeinbildung; Liebhaberei; Sportlehrer - Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanz und Schwimmtraining keine Sonderausgaben

1. Aufwendungen für Kurse, die der Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen, können nur dann abgezogen werden, wenn die Kurse einen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Berufsbild haben.2. Bei der Abgrenzung, ob die Aufwendungen für einen Beruf oder eine Liebhaberei gemacht worden sind, sind die Verkehrsanschauung und die gesamten Umstände des Falles heranzuziehen.3. Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten zum Schwimmtraining sind auch für Sportlehrer, die sich insoweit auch zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung körperlich fit halten müssen, derart mit der allgemeinen Lebensführung verbunden, dass eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von vornherein zu verneinen ist.4. Die Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanzunterricht sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Nichtanerkennung von Aufwendungen für Schwimmtraining und Steptanzkurse als Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.