FG Münster - Urteil vom 15.09.2003
11 K 1203/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 221
DStRE 2006, 200
EFG 2005, 1853

Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen

FG Münster, Urteil vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 11 K 1203/02 E

DRsp Nr. 2005/17853

Sonderausgaben: Vorsorgeaufwendungen

Bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftführer sind die Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich nicht ungekürzt als Sonderausgaben abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei einem nichtselbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (ESt) abzuziehen sind.

Der 1950 geborene Kläger wurde für die Streitjahre 1998 und 1999 nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Hierbei war ein Kind zu berücksichtigen. Er war mit einer anderen Person zu jeweils 50 v.H. an einer GmbH beteiligt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In 1998 betrug der Bruttoarbeitslohn 91.995 DM und in 1999 50.998 DM. In beiden Streitjahren bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Nach seinen Angaben in den ESt-Erklärungen hatte der Kl. jedoch als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. In den Streitjahren zahlte der Kl. Vorsorgeaufwendungen in folgender Höhe:

1998

1999

Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung

10.591 DM

11.035 DM

Unfallversicherung

302 DM

302 DM

Lebensversicherung

3.176 DM

3.242 DM

Haftpflichtversicherung

824 DM

689 DM

14.893 DM

15.268 DM