FG Niedersachsen - Urteil vom 12.06.2008
11 K 312/06
Normen:
EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 35 EStG ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1697

Sonderausgabenabzug - Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 11 K 312/06

DRsp Nr. 2008/19037

Sonderausgabenabzug - Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgaben

1. Die angefallene ErbSt als Personensteuer kann gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht als SA abgezogen werden. 2. In dieser Regelung ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. 3. Eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist auch nicht wegen der Doppelbelastung von Einnahmen mit ErbSt und ESt gegeben.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 35 EStG ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die im Streitjahr gezahlte Erbschaftsteuer als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist seit 2003 verwitwet. Neben sonstigen Einkünften in Form einer Witwenrente erzielte die Klägerin im Wesentlichen durch ein ihr zustehendes Nießbrauchsrecht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin einen Betrag von 25.373 EUR, der für Erbschaftssteuer im Streitjahr aufgewandt wurde, als Sonderausgaben in Abzug zu bringen.