FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2000
14 K 173/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1066

Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgesehenen Leistungen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2000 - Aktenzeichen 14 K 173/97

DRsp Nr. 2001/1285

Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorgesehenen Leistungen

1. Im Falle der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sind die vom Übernehmer erbrachten Versorgungsleistungen nur dann gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Übernehmer die zugesagten Versorgungsleistungen aus dem übergebenen Vermögen erwirtschaften kann. 2. Räumt der Vermögensübernehmer wegen der im Zeitpunkt des Vermögensübergabevertrages nicht absehbaren Umständen der Vermögensübergeberin nunmehr ein Wohnrecht statt -wie vereinbart- an dem ihm übertragenen Grundstück an einem gemieteten Grundstück ein, kann der Mietwert dieser Räume als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzugsfähig sein.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1992 bis 1994 ist streitig, ob anteilige Aufwendungen der gemieteten Wohnung des Klägers für von seiner Mutter bewohnte Räume gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) als dauernde Last abzugsfähig sind.