Bei den Einkommensteuerveranlagungen 1992 bis 1994 ist streitig, ob anteilige Aufwendungen der gemieteten Wohnung des Klägers für von seiner Mutter bewohnte Räume gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) als dauernde Last abzugsfähig sind.
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