FG München - Urteil vom 07.01.2015
9 K 166/14
Normen:
EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 1; EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; EStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3;

Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an ein nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkanntes privates inländisches Unterrichtsinstitut

FG München, Urteil vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 9 K 166/14

DRsp Nr. 2015/18323

Sonderausgabenabzug bei Schulgeldzahlungen an ein nicht von der zuständigen Kultusbehörde anerkanntes privates inländisches Unterrichtsinstitut

Das Institut für Unterricht, das mit qualifizierten Lehrkräften in Vollzeitunterricht in privaten Klassen nach den entsprechenden Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums auf die staatlichen Abschlussprüfungen Abitur, Mittlere Reife und qualifizierender Hauptschulabschluss in externer Form vorbereitet und keine Ersatz- oder Ergänzungsschule i. S. d. Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) darstellt, ist ungeachtet dessen eine andere auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitende Einrichtung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 20. Juli 2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2013 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer mit 14.610 EUR festgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens bis zum 28. Mai 2014 tragen die Kläger zu 61 v.H. und der Beklagte zu 39 v.H.. Die Kosten des Verfahrens ab dem 28. Mai 2014 tragen die Kläger zu 45 v.H. und der Beklagte zu 55 v.H..