FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2007
2 K 1741/06
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 S. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EGV Art. 18 ; EGV Art. 48 ; EGV Art. 234 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1943
IStR 2007, 901

Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 1741/06

DRsp Nr. 2007/15609

Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer

1. Der im Rahmen der Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu berücksichtigende Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist nicht nur dann verletzt, wenn die Schule darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, sondern auch dann, wenn die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist. Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (Anschluss an höchstrichterliche Rspr.). 2. Eine (ausländische - hier Schweizer) Schule ist dann nicht mehr allgemein zugänglich, wenn das monatliche Schulgeld umgerechnet 1.247,39 EUR beträgt. 3. Dieses Schuldgeld ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, auch wenn die ausländische Schule zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt worden ist.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4 S. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EGV Art. 18 ; EGV Art. 48 ; EGV Art. 234 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind.