FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.02.2013
9 K 9216/09
Normen:
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 4; EStG 2007 § 11 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1100

Sonderausgabenabzug für durch Umbuchung gezahlte Kirchensteuer ungeachtet der Einführung der Abgeltungssteuer erst im Jahr der Umbuchung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 9 K 9216/09

DRsp Nr. 2013/13714

Sonderausgabenabzug für durch Umbuchung gezahlte Kirchensteuer ungeachtet der Einführung der Abgeltungssteuer erst im Jahr der Umbuchung

1. Gezahlte Kirchensteuern können erst in dem Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, in dem sie von dem Steuerpflichtigen tatsächlich gezahlt worden sind. Gezahlt sind Kirchensteuern in dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige bei der Finanzkasse Einzahlungen auf diese Steuern leistet, oder in dem Jahr, in dem beispielsweise der Arbeitgeber vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechende Kirchensteuerbeträge einbehält. 2. Bucht die Finanzkasse überzahlte Steuern anderer Art, z. B. Überzahlungen bei der Einkommensteuer, auf fällige Kirchensteuer um, so gilt die Kirchensteuer erst als in dem Jahr gezahlt, in dem die Finanzkasse diese Umbuchung vornimmt.