Streitig ist, ob Zahlungen an eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie als Sonderausgaben abziehbar sind.
Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; daneben bezog der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Streitjahr hatten die Kläger Anspruch auf die Gewährung eines Kinderfreibetrags für ihre Tochter V, die von 2005 bis 2008 die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie am Euro-Medizinal-Kolleg T besuchte und im November 2008 die staatliche Prüfung für Logopäden ablegte. Im Jahr 2009 verstarb die Tochter der Kläger.
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