FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.03.2010
1 K 2338/08
Normen:
EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 338

Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen an Berufsfachschule

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 2338/08

DRsp Nr. 2010/8284

Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen an Berufsfachschule

Eine Ersatzschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2006 liegt nur vor, wenn die Schule gemäß Art. 7 Abs. 4 GG oder als Ersatzschule eigener Art. nach Landesrecht genehmigt oder erlaubt ist und sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll.

Normenkette:

EStG 2006 § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen an eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erzielten im Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; daneben bezog der Kläger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Im Streitjahr hatten die Kläger Anspruch auf die Gewährung eines Kinderfreibetrags für ihre Tochter V, die von 2005 bis 2008 die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie am Euro-Medizinal-Kolleg T besuchte und im November 2008 die staatliche Prüfung für Logopäden ablegte. Im Jahr 2009 verstarb die Tochter der Kläger.