FG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.2014
15 K 1532/13 E
Normen:
EStG § 10b Abs. 2 Satz 1; EStG § 34g Nr. 2; PartG § 2 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1484

Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 15 K 1532/13 E

DRsp Nr. 2015/1787

Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen

Spenden an kommunale Wählervereinigungen können nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, da sie keine politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG sind. Die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG auf Parteien i.S.d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 2 Satz 1; EStG § 34g Nr. 2; PartG § 2 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Der Kläger ist gewähltes Mitglied eines Kreistages und dort Vorsitzender der Fraktion einer Wählervereinigung. Im Streitjahr (2011) wandte der Kläger der Wählervereinigung 3.226 € zu.

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 fest und gewährte für die Zuwendung des Klägers an die Wählervereinigung die Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 2 des – -.