FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2013
4 K 338/11
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;
Fundstellen:
DStRE 2014, 404

Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen aufgrund Wirtschaftsüberlassungsvertrags

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 4 K 338/11

DRsp Nr. 2013/16109

Sonderausgabenabzug für Versorgungsleistungen aufgrund Wirtschaftsüberlassungsvertrags

Zum Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nach der bis Dezember 2007 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge wurden nach der bis Dezember 2007 geltenden Rechtslage Leistungen gleichgestellt, die der Nutzungsberechtigte bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag an den Hofeigentümer zu erbringen hatte, sofern es sich dabei nicht um Unterhaltsleistungen handelte. Diese Gleichstellung beruht auf der Überlegung, dass es sich auch bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag um einen familienrechtlichen Vertrag mit erbrechtlichem Bezug handelt. Die Überlassung eines Betriebs zur Bewirtschaftung ist als Übertragung zu werten.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Versorgungsleistungen aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags als Sonderausgabe abziehbar sind.