FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2003
7 K 1172/03 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 143

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 7 K 1172/03 E

DRsp Nr. 2003/14863

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für ein Vorjahr dar. Der Zu- und Abfluss von Kirchensteuerbeträgen ist vielmehr allein im jeweiligen Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 09.01.1998 durch Bescheid vom 26.11.2002.

Mit Bescheid vom 09.01.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf 6.790 DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i. H. v. 31.735 DM abzüglich erstatteter Kirchensteuern i. H. v. 226 DM insgesamt 31.509 DM als Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielten die Kläger eine Kirchensteuererstattung i. H. v. 16.283,36 DM.