FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2003
7 K 6600/01 E
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 16 ; EStG § 3c ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 ;

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis; Fahrtkostenerstattung; Folgejahr; Negative Werbungskosten; Wohnraumausbau - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung; Fahrtkostenerstattung im Folgejahr als negative Werbungskosten; Umbaukosten als Herstellungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 6600/01 E

DRsp Nr. 2003/14867

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis; Fahrtkostenerstattung; Folgejahr; Negative Werbungskosten; Wohnraumausbau - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung; Fahrtkostenerstattung im Folgejahr als negative Werbungskosten; Umbaukosten als Herstellungskosten

1. Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre dar. 2. Der Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten kann nicht deshalb wegen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen versagt werden, weil die Aufwendungen im Folgejahr vom Arbeitgeber erstattet worden sind. Bei diesen Erstattungen handelt es sich bereits nicht um steuerfreie Einnahmen, sondern um negative Werbungskosten. 3. Die Aufwendungen für den Umbau - auch nach den Maßstäben zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes - einfach ausgestatteter Unterkünfte für Saisonarbeiter in eine moderne, zumindest mittleren Ansprüchen genügende abgeschlossene Wohnung unter entsprechender Steigerung des Nutzungswerts in allen Kernbereichen der Ausstattung, sind als Herstellungskosten zu behandeln.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;