FG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2008
18 K 375/06 E
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 20 ; EStG § 22 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; Landesverfassung NW Art. 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1199

Sonderausgabenabzug; Studiengebühren; Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung; Werbungskostenabzug für Rentenversicherung - Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft als Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 18 K 375/06 E

DRsp Nr. 2008/13798

Sonderausgabenabzug; Studiengebühren; Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung; Werbungskostenabzug für Rentenversicherung - Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für eine wissenschaftliche Hochschule in privater Trägerschaft als Sonderausgaben

1. Studiengebühren der wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung (WHU) sind nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anteilig als Sonderausgaben abzugsfähig, da der Hochschule keine Genehmigung als Ersatzschule durch die Kultusbehörden des Landes NRW erteilt worden ist. Die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft reicht nicht aus. 2. An der Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Jahr 1992 bestehen keine Zweifel. 3. Im Jahr 1992 entrichtete Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften steuermindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EStG § 20 ; EStG § 22 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; Landesverfassung NW Art. 30 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im dritten Rechtszug. Streitig ist, ob Studiengebühren an einer Wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind.