BFH - Urteil vom 31.03.2004
X R 11/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1389
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6934/00

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen X R 11/03

DRsp Nr. 2004/12919

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

1. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), sind diese spezialgesetzlich den Sonderausgaben bzw. den wiederkehrenden Bezügen zugeordnet.2. Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden, stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Bei einem typischen Versorgungsvertrag ist die Abänderbarkeit i.d.R. gegeben, es sei denn, die Parteien haben ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladene) sind Eheleute, die im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen der Beigeladenen an ihren im Jahr 1995 verstorbenen Vater (V), dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, nur mit dem Ertragsanteil als Leibrente oder in voller Höhe als dauernde Last zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind.