Streitig ist die Höhe der Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.
Der Kläger und die Beigeladenen waren im Streitjahr 2008 Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft in X, A-Straße. Neben der Tätigkeit in der Praxis der Berufsausübungsgemeinschaft waren die Mitgesellschafter auch als freiberufliche Belegärzte am Kreisklinikum X (A-Straße) tätig. Das Gebäude der Berufsausübungsgemeinschaft in X befindet sich auf dem ca. 150 m x 250 m großen Gelände des Kreisklinikums und schließt im Südosten an den Hauptgebäudekomplex unmittelbar an. Die Parkplätze für das Gesamtgelände befinden sich im Norden und Osten. Alle Gebäude werden über gemeinsame Zugänge erreicht.
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