FG Nürnberg - Urteil vom 18.03.2014
1 K 1714/13
Normen:
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG;

Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 1 K 1714/13

DRsp Nr. 2014/13746

Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Die BFH-Grundsätze, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, sind auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften gleichermaßen anzuwenden. Auch der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Freiberuflers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich auch ein Freiberufler in der vom BFH beschriebenen Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.

Normenkette:

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Sonderbetriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Der Kläger und die Beigeladenen waren im Streitjahr 2008 Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft in X, A-Straße. Neben der Tätigkeit in der Praxis der Berufsausübungsgemeinschaft waren die Mitgesellschafter auch als freiberufliche Belegärzte am Kreisklinikum X (A-Straße) tätig. Das Gebäude der Berufsausübungsgemeinschaft in X befindet sich auf dem ca. 150 m x 250 m großen Gelände des Kreisklinikums und schließt im Südosten an den Hauptgebäudekomplex unmittelbar an. Die Parkplätze für das Gesamtgelände befinden sich im Norden und Osten. Alle Gebäude werden über gemeinsame Zugänge erreicht.