FG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2013
4 K 1/12
Normen:
EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 969

Sonderbetriebseinnahmen - Zahlungen an Schwester- Kapitalgesellschaft für Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 4 K 1/12

DRsp Nr. 2013/22143

Sonderbetriebseinnahmen - Zahlungen an Schwester- Kapitalgesellschaft für Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben

Zum BA-Abzug bei Zahlungen an nahe Angehörige. Für den Abzug von Leistungen einer (Personen- oder Kapital-)Gesellschaft an eine andere kann nichts anderes gelten, wenn an beiden Gesellschaften ein und dieselben Personen derart beteiligt sind, dass der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz aufgehoben oder eingeschränkt ist. Zum Begriff der Tätigkeitsvergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Zahlungen einer PersG, die für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben an eine Schwester-KapG geleistet werden und einem Gesellschafter der PersG zugutekommen, sind bei dem Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 4 Abs. 4; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist der Betriebsausgabenabzug von Zahlungen an eine spanische Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der in den Streitjahren 2006 und 2007 Herr P zu 98 Prozent und seine Ehefrau zu 2 Prozent beteiligt waren. Der Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Workshops und Tagungen.