Weder den vertraglichen Beziehungen noch dem wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags war zu entnehmen, daß die Verpachtung des Grundstücks dazu bestimmt war, dem Betrieb der in der Rechtsform einer OHG betriebenen Besitzgesellschaft (= Sonderbetriebsvermögen I) oder der Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der OHG (= Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Gegen das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen I sprach die Tatsache, daß die Überlassung des Grundstücks gerade nicht unter der Bedingung erfolgte, der Besitzgesellschaft die Aufnahme ihrer Verpachtungstätigkeit zu ermöglichen. Entscheidend für das Verneinen von Sonderbetriebsvermögen II war, daß der Pachtvertrag zwischen dem Gesellschafter und der Betriebsgesellschaft nicht an die Dauer der Beteiligung gebunden war. Außerdem wurde das Grundstück nicht zu unangemessenen oder unüblichen Bedingungen verpachtet.
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