EuGH - Urteil vom 05.02.2014
Rs. C-385/12
Normen:
AEUV Art. 18; AEUV Art. 26; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 55; AEUV Art. 56; AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 110; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn) - 26.07.2012,

Sondersteuer auf den Einzelhandelsumsatz in Verkaufsräumen verbundener Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Székesfehérvári Törvényszék

EuGH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen Rs. C-385/12

DRsp Nr. 2014/2372

Sondersteuer auf den Einzelhandelsumsatz in Verkaufsräumen verbundener Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Székesfehérvári Törvényszék

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats betreffend eine Steuer auf den Umsatz des Einzelhandels in Verkaufsräumen entgegenstehen, die die Steuerpflichtigen, die in einer Unternehmensgruppe "verbundene Unternehmen" im Sinne dieser Regelung bilden, verpflichtet, ihre Umsätze im Hinblick auf die Anwendung eines stark progressiven Steuersatzes zusammenzurechnen und sodann den auf diese Weise erhaltenen Steuerbetrag anteilsmäßig nach ihrem tatsächlichen Umsatz untereinander aufzuteilen, wenn - was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt - die einer Unternehmensgruppe angehörenden und von der höchsten Tarifstufe der Sondersteuer erfassten Steuerpflichtigen in den meisten Fällen mit Unternehmen "verbunden" sind, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Tenor: