FG Münster - Urteil vom 10.02.2005
8 K 720/00 G,F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1, 2, S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 867

Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

FG Münster, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 8 K 720/00 G,F

DRsp Nr. 2005/6225

Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

1. Erbringt eine GmbH & Co. KG (Obergesellschaft), die als Kommanditistin an einer anderen GmbH & Co. KG (Untergesellschaft) beteiligt ist, durch ihre geschäftsführende Komplementär-GmbH bzw. deren Geschäftsführer Managementleistungen gegenüber der Untergesellschaft und deren Tochter-GmbH & Co. KG, sind die Gehaltszahlungen der Obergesellschaft an ihre Geschäftsführer als Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 bzw. S. 2 EStG anzusehen, wenn die Geschäftsführer neben der Obergesellschaft als weitere Obergesellschafter an der Untergesellschaft beteiligt sind. 2. Vergütungen, die dem Mitunternehmer auch im Verlustfall zustehen, sind nicht als Gewinnvorab i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1 EStG, sondern als Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG zuzurechnen. 3. Der Umstand, dass das Finanzamt bestimmte Vorgänge in Vorjahren nicht beanstandet hat, hindert die Behörde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht, ihre Rechtsansicht in nachfolgenden Besteuerungsabschnitten zu ändern.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1, 2, S. 2 ;

Tatbestand: