Streitig ist die Höhe von Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbs. EStG.
Die Klägerin war im Streitjahr 1993 eine Kommanditgesellschaft, an der als Komplementäre mit jeweils 26 v.H. Herr J. S. und Herr T. U. (Beigeladene zu 1. und 3.) sowie als Kommanditisten mit jeweils 24 v.H. deren Ehegatten, Frau H. S. und Frau H. U. (Beigeladene zu 2. und 4.), beteiligt waren. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag den persönlich haftenden Gesellschaftern gemäß Abschnitt XII des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1971.
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