FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2003
5 K 2986/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 116 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1538

Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 5 K 2986/00

DRsp Nr. 2003/12453

Sondervergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

1. Erbringen die Komplementäre einer Personengesellschaft (hier: KG) in ihrer Funktion als leitende Angestellte einer (zwischengeschalteten) OHG Leitungsaufgaben für die KG, so sind die hierfür von der OHG gezahlten Vergütungen Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Komplementäre in personam Dienstleistungen für die KG erbringen, zu denen sie kraft Gesellschaftsrechts als persönlich haftende Gesellschafter der KG verpflichtet sind. 2. Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist insoweit, dass zwischen der KG und der OHG keine Beteiligung besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 116 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe von Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbs. EStG.

Die Klägerin war im Streitjahr 1993 eine Kommanditgesellschaft, an der als Komplementäre mit jeweils 26 v.H. Herr J. S. und Herr T. U. (Beigeladene zu 1. und 3.) sowie als Kommanditisten mit jeweils 24 v.H. deren Ehegatten, Frau H. S. und Frau H. U. (Beigeladene zu 2. und 4.), beteiligt waren. Die Geschäftsführung der Klägerin oblag den persönlich haftenden Gesellschaftern gemäß Abschnitt XII des Gesellschaftsvertrages vom 27. September 1971.