Die Beigeladenen sind Gesellschafter der Klägerin (GmbH & Co KG) und Geschäftsführer von mit ihr verbundenen Gesellschaften. Streitig ist, ob Gehälter, die den Beigeladenen von einer 100 %-igen Tochter der Klägerin (Vertriebs-GmbH) gezahlt und von der Klägerin erstattet worden sind, deren Einkünften als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind. Ferner ist streitig, ob eine bei der Vertriebsgesellschaft gebildete Pensionsrückstellung für den Beigeladenen zu 1), der bei der Pensionszusage knapp 64 Jahre alt war, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|