FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.04.2003
III 14/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs.1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs.3 S. 2 ; HGB § 114 Abs. 1 ; HGB § 116 Abs. 1 ; HGB § 116 Abs.2 ; HGB § 164 ; GmbHG § 6 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 37 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1379

Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei mittelbarer Leistungserbringung; Erdienbarkeit von Pensionszusagen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.04.2003 - Aktenzeichen III 14/01

DRsp Nr. 2003/10991

Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei mittelbarer Leistungserbringung; Erdienbarkeit von Pensionszusagen

1. Bei Ausgliederung der gesamten Betriebsführung auf eine 100%ige Tochter sind die von der Mitunternehmerschaft erstatteten Tätigkeitsvergütungen Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung die Tätigkeit der handelnden Person der ihr obliegenden Leistung als Organ der Personengesellschaft zuzuordnen ist. 2. Pensionszusagen mangels zuverlässiger Prognosen im Einzelfall grundsätzlich nur bei einer Erdienbarkeit von 10 Jahren

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs.1 Nr. 2 ; KStG § 8 Abs.3 S. 2 ; HGB § 114 Abs. 1 ; HGB § 116 Abs. 1 ; HGB § 116 Abs.2 ; HGB § 164 ; GmbHG § 6 ; GmbHG § 35 ; GmbHG § 37 ;

Tatbestand:

Die Beigeladenen sind Gesellschafter der Klägerin (GmbH & Co KG) und Geschäftsführer von mit ihr verbundenen Gesellschaften. Streitig ist, ob Gehälter, die den Beigeladenen von einer 100 %-igen Tochter der Klägerin (Vertriebs-GmbH) gezahlt und von der Klägerin erstattet worden sind, deren Einkünften als Sondervergütungen gemäß § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind. Ferner ist streitig, ob eine bei der Vertriebsgesellschaft gebildete Pensionsrückstellung für den Beigeladenen zu 1), der bei der Pensionszusage knapp 64 Jahre alt war, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.