Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. X und Y waren am Handelsgewerbe der X-AG atypisch still beteiligt. Zugleich bezogen sie als Vorstandsmitglieder Vergütungen, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1988 betreffend die atypisch stille Gesellschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) als Tätigkeitsvergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasste. Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
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