FG München - Urteil vom 29.08.2001
1 K 4846/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 39 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1606

Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters; Werbungskostenzurechnung bei Grundstücksgesellschaften; gesonderter und einheitlicher Feststellung; der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995; der Grundstücksgemeinschaft ...

FG München, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 1 K 4846/99

DRsp Nr. 2002/1084

Sonderwerbungskostenabzug von Aufwendungen einer Grundstücksgesellschaft bei Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters; Werbungskostenzurechnung bei Grundstücksgesellschaften; gesonderter und einheitlicher Feststellung; der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1995; der Grundstücksgemeinschaft ...

Werden Aufwendungen einer vermögensverwaltenden, aus zwei Gesellschaftern bestehenden GbR ausschließlich von einem Gesellschafter getragen, kommt eine vom Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zurechnung der Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn dem zahlenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Aufwandserbringung die Zahlungsunfähigkeit und Vermögenslosigkeit des anderen Gesellschafters und damit der endgültige Ausfall seiner zivilrechtlichen Ausgleichsforderung bekannt gewesen ist, so dass der zahlende Gesellschafter den Aufwand als eigenen und nicht als Drittaufwand für die Gesellschaft bzw. den anderen Gesellschafter erbringt. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; AO 1977 § 39 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin (Klin) allein getragenen Aufwendungen nur ihr zuzurechnen sind.