FG München - Urteil vom 18.01.2006
4 K 1814/04
Normen:
GrEStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 759

Sonderwünsche als Teil der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt)

FG München, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 4 K 1814/04

DRsp Nr. 2006/20864

Sonderwünsche als Teil der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt)

Sonderwünsche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zählen zur Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt), unabhängig davon, ob sie einzeln an verschiedenen Tagen oder vom Ehemann der Käuferin des schlüsselfertigen Hauses gestellt wurden.

Normenkette:

GrEStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kosten für sog. Sonderwünsche beim Kauf eines Grundstücks mit schlüsselfertig zu erstellendem Gebäude in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. November 2000 erwarb die Klägerin von der Firma D. ein Objekt in U..

Der Gesamtfestpreis für das Haus Nr. ... (ohne Tiefgaragenstellplatz) betrug 760.000 DM. Der Beklagte (Finanzamt -FA-) setzte dafür mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. November 2000 (Bl. 3 FA-Akte) Grunderwerbsteuer in Höhe von 26.600 DM fest. Mit Änderungsbescheid vom 11. Juni 2004 berücksichtigte das FA eine Minderung der Gegenleistung und setzte die Grunderwerbsteuer auf 26.565 DM herab.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 teilte die Firma D. dem FA mit, dass u.a. für den Grundstückserwerb der Klägerin ein saldierter Mehrbetrag für Sonderwünsche von 28.285,73 EUR (= 55.322 DM) bezahlt worden sei.