BFH - Urteil vom 14.09.2005
VI R 148/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 732
BB 2005, 2449
BFH/NV 2005, 2300
BFHE 210, 443
BStBl II 2006, 532
DB 2005, 2447
DStRE 2005, 1447
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7182/95

Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere kein Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen VI R 148/98

DRsp Nr. 2005/18278

Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer Zusatzversorgungskasse auf eine andere kein Arbeitslohn

»Leistet der Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse Sonderzahlungen, fließt den Arbeitnehmern kein Arbeitslohn zu.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 22. September 1995 VI R 52/95 (BFHE 179, 72, BStBl II 1996, 136) entschieden, dass die Pauschalierungsvoraussetzungen des § 40b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch hinsichtlich Zuwendungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung vorliegen und deshalb die Sache an das Finanzgericht (FG), das gegenteiliger Auffassung war, zurückverwiesen. Nunmehr hat das FG über die offen gebliebene Frage entschieden, ob die Zuwendungen Arbeitslohn der Streitjahre 1983 bis 1987 gewesen sind, und diese Frage bejaht.