FG Niedersachsen - Urteil vom 08.03.2005
1 K 10920/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 770

Sonderzahlung; Konzern; Trinkgeld; Arbeitsleistung - Gehalts- bzw. Sonderzahlungen Dritter (Konzernmutter) als nach § 3 Nr. 51 EStG steuerbefreite Trinkgelder

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 10920/03

DRsp Nr. 2006/1256

Sonderzahlung; Konzern; Trinkgeld; Arbeitsleistung - Gehalts- bzw. Sonderzahlungen Dritter (Konzernmutter) als nach § 3 Nr. 51 EStG steuerbefreite Trinkgelder

1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. 2. Leistet ein Dritter Zuwendungen, so ist das Tatbestandsmerkmal "für" eine Beschäftigung erfüllt, wenn die Zuwendung für eine Arbeitsleistung erbracht wird, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt und der Arbeitnehmer diese als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber auffassen kann. 3. Leistungen des Arbeitgebers sind von der Befreiungsnorm des § 3 Nr. 51 EStG nicht erfasst. 4. Ist der Trinkgeldgeber (Konzernmutter) bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem Arbeitgeber (Konzerntochter) identisch, kommt die Anwendung des § 3 Nr. 51 EStG nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zusätzliche Gehaltszahlungen eines Dritten einkommensteuerpflichtig sind und ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG (Trinkgeld) vorliegen.